Familienrecht

Familienrecht

Anwaltlicher Rat ist gerade auf dem Gebiet des Familienrechts in einer frühen Phase gefragt, insbesondere um die eigene Rechtsposition so gut wie möglich zu sichern und auch eventuelle Fristen nicht zu versäumen.

Eine rechtzeitige Beratung kann oft helfen, eine Eskalation zu vermeiden und bereits frühzeitig den Grundstein für eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Trennungen und Scheidungen haben für die Mandanten neben teils ganz erheblichen persönlichen Konsequenzen häufig auch beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen. Oft sind für die Zukunft wichtige Entscheidungen zu treffen.

Typische familienrechtliche Angelegenheiten, in denen ich tätig bin:

  • Betreuung von Fragen in Zusammenhang mit Trennung in Ehe und Lebenspartnerschaft
  • Betreuung von Fragen in Zusammenhang mit Trennung und Lebenspartnerschaft
  • Trennung und Trennungsfolgen
  • Beratung, Betreuung und Vorbereitung in Scheidungsverfahren (siehe nachfolgende Ausführungen unter Scheidung)
  • Ehescheidung und Scheidungsfolgen (siehe nachfolgende Ausführungen unter Scheidung)
  • Trennungsunterhalt
    Nach Trennung wird aus finanziellen Gründen die Frage möglicher Unterhaltsansprüche eine wichtige Rolle spielen. Nach dem Gesetz kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Um einen evtl. Unterhaltsanspruch prüfen zu können, besteht für jeden Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt mit Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf nachehelichem Ehegattenunterhalt bestehen (siehe Ausführungen weiter unten).
  • Kindesunterhalt
    Nach dem Gesetz schulden Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt. Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hieraus folgt, dass Kinder Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern haben bis sie nach Abschluss einer Berufsausbildung imstande sind, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich erfüllt jeder Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend der gelebten Rollenverteilung. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind oder die Kinder nach Trennung der Eltern befinden, erfüllt seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung, sog. Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil muss für den finanziellen Bedarf aufkommen, sog. Barunterhalt. Als Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle, die eine Richtlinie darstellt. Sie weist anhand des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und des Alters des unterhaltsberechtigten Kindes den monatlichen Unterhaltsbetrag aus.
  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt
    Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt beginnt mit Rechtskraft der Scheidung und unterliegt anderen, einschränkenderen Kriterien als der Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, d.h. für den geschiedenen Ehegatten besteht die Obliegenheit, nach der Scheidung selbst für sich zu sorgen.
    Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen geschiedenen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, insbesondere wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit, aus Billigkeitsgründen sowie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
  • Sorgerecht
    Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Wesentliche Bestandteile der Personensorge sind Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes sowie die Bestimmung seines Aufenthalts. Die Vermögenssorge erstreckt sich auf das Eigentum des Kindes und den daraus erzielten oder anderen Einkünften.
    Als Regelfall legt das Gesetz die gemeinsame Sorge beider Eltern zugrunde. Auch im Falle einer Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne, wenn oder auch bevor es zu Uneinigkeit über das Sorgerecht kommt.
  • Umgangsrecht
    Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Das Umgangsrecht ist unabhängig von der Inhaberschaft der elterlichen Sorge. Der Hauptzweck des Umgangsrechts liegt darin, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Wird Ihnen das Umgangsrecht verwehrt oder wollen Sie, dass der Umgangsberechtigte aus triftigen Gründen keinen Umgang mit dem Kind haben soll, dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
  • Ehewohnung
    Kommt es zur Trennung oder Scheidung stellen sich häufig die Fragen, welchem Ehegatten wird unter welchen Voraussetzungen die einst gemeinsame Wohnung zugewiesen und welche Rechte stehen dem anderen zu. Hier spielt u.a. der Verbleib der Kinder und die finanziellen Möglichkeiten eine relevante Rolle. Jeder Sachverhalt liegt anders. Ich berate Sie!
  • Haushaltsgegenstände (Hausrat)
    Der Begriff Haushaltsgegenstände (früher Hausrat genannt) umfasst alle beweglichen Sachen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft oder das Zusammenleben der Familie bestimmt ist.
    Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (z.B. Kleidung) und Gegenstände, die einzig der Berufsausübung eines Ehegatten dienen, sind beispielsweise keine Haushaltsgegenstände.
    Streitigkeiten ergeben sich hauptsächlich bei der bedarfsgerechten Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen. Es ist grundsätzlich sinnvoll und vorteilhaft für beide Seiten, diese Angelegenheiten mit meiner Unterstützung außergerichtlich zu klären.
  • Zugewinnausgleich
    Soweit kein notarieller Ehevertrag vorliegt, in dem beispielsweise Gütertrennung vereinbart wurde, leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung findet in der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens statt. Der Überschuss des einen Ehegatten steht zur Hälfte dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Ich als Rechtsanwalt unterstütze Sie in dieser schwierigen Phase.
  • Betreuung von Fragen in Zusammenhang mit Trennung in Ehe und     Lebenspartnerschaft
  • Betreuung von Fragen in Zusammenhang mit Trennung und Lebenspartnerschaft
  • Trennung und Trennungsfolgen
  • Beratung, Betreuung und Vorbereitung in Scheidungsverfahren (siehe nachfolgende Ausführungen unter Scheidung)
  • Ehescheidung und Scheidungsfolgen (siehe nachfolgende Ausführungen unter Scheidung)
  • Trennungsunterhalt
    Nach Trennung wird aus finanziellen Gründen die Frage möglicher Unterhaltsansprüche eine wichtige Rolle spielen. Nach dem Gesetz kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Um einen evtl. Unterhaltsanspruch prüfen zu können, besteht für jeden Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt mit Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf nachehelichem Ehegattenunterhalt bestehen (siehe Ausführungen weiter unten).
  • Kindesunterhalt
    Nach dem Gesetz schulden Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt. Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hieraus folgt, dass Kinder Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern haben bis sie nach Abschluss einer Berufsausbildung imstande sind, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich erfüllt jeder Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend der gelebten Rollenverteilung. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind oder die Kinder nach Trennung der Eltern befinden, erfüllt seinen Teil der Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung, sog. Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil muss für den finanziellen Bedarf aufkommen, sog. Barunterhalt. Als Maßstab für die Berechnung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle, die eine Richtlinie darstellt. Sie weist anhand des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und des Alters des unterhaltsberechtigten Kindes den monatlichen Unterhaltsbetrag aus.
  • Nachehelicher Ehegattenunterhalt
    Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt beginnt mit Rechtskraft der Scheidung und unterliegt anderen, einschränkenderen Kriterien als der Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, d.h. für den geschiedenen Ehegatten besteht die Obliegenheit, nach der Scheidung selbst für sich zu sorgen.
    Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen geschiedenen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, insbesondere wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit, aus Billigkeitsgründen sowie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
  • Sorgerecht
    Das Sorgerecht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Wesentliche Bestandteile der Personensorge sind Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes sowie die Bestimmung seines Aufenthalts. Die Vermögenssorge erstreckt sich auf das Eigentum des Kindes und den daraus erzielten oder anderen Einkünften.
    Als Regelfall legt das Gesetz die gemeinsame Sorge beider Eltern zugrunde. Auch im Falle einer Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne, wenn oder auch bevor es zu Uneinigkeit über das Sorgerecht kommt.
  • Umgangsrecht
    Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Das Umgangsrecht ist unabhängig von der Inhaberschaft der elterlichen Sorge. Der Hauptzweck des Umgangsrechts liegt darin, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Wird Ihnen das Umgangsrecht verwehrt oder wollen Sie, dass der Umgangsberechtigte aus triftigen Gründen keinen Umgang mit dem Kind haben soll, dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
  • Ehewohnung
    Kommt es zur Trennung oder Scheidung stellen sich häufig die Fragen, welchem Ehegatten wird unter welchen Voraussetzungen die einst gemeinsame Wohnung zugewiesen und welche Rechte stehen dem anderen zu. Hier spielt u.a. der Verbleib der Kinder und die finanziellen Möglichkeiten eine relevante Rolle. Jeder Sachverhalt liegt anders. Ich berate Sie!
  • Haushaltsgegenstände (Hausrat)
    Der Begriff Haushaltsgegenstände (früher Hausrat genannt) umfasst alle beweglichen Sachen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft oder das Zusammenleben der Familie bestimmt ist.
    Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (z.B. Kleidung) und Gegenstände, die einzig der Berufsausübung eines Ehegatten dienen, sind beispielsweise keine Haushaltsgegenstände.
    Streitigkeiten ergeben sich hauptsächlich bei der bedarfsgerechten Aufteilung gemeinsamer Anschaffungen. Es ist grundsätzlich sinnvoll und vorteilhaft für beide Seiten, diese Angelegenheiten mit meiner Unterstützung außergerichtlich zu klären.
  • Zugewinnausgleich
    Soweit kein notarieller Ehevertrag vorliegt, in dem beispielsweise Gütertrennung vereinbart wurde, leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung findet in der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich des während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens statt. Der Überschuss des einen Ehegatten steht zur Hälfte dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Ich als Rechtsanwalt unterstütze Sie in dieser schwierigen Phase.